Ihre Zeitung ist so wichtig für Verden. Das sie nun online ist, finde ich total super!!! Weiter so......
Antwort auf den Tipp "Täglich reinschauen lohnt sich" schreibt Jürgen Lindner:
Mach ich doch (fast) täglich.
Toll, dass sie neben der schriftlichen Form auch das Medium Internet nutzen.
Herzlichen Dank, Antje
Steueraufkommen stabil geblieben
Rund 442 Millionen Euro zog das Finanzamt Verden 2009 ein
Steuern & Recht am Montag, 29. März 2010
Verden (hs). Beim Finanzamt Verden setzt man auf moderne Technik. Kürzlich wurden 152 neue Computer angeschafft. In Zukunft wird die Digitalisierung der Steuerdaten einen immer größeren Raum einnehmen.
Rund 442,03 Millionen Euro stark war das Steueraufkommen im gesamten Landkreis im Jahr 2009 – trotz Krisenjahr sind das nur rund 3,5 Millionen Euro weniger als im bisherigen Rekordjahr 2008. Der Personalbestand des Amts ist dagegen in den vergangenen fünf Jahren um 15 Mitarbeiter gesunken. Somit bleibt auch 2010 viel zu tun für die aktuell 70 Beschäftigten. „Die derzeitige Bearbeitungsdauer von durchschnittlich fünf Wochen pro Steuerfall werden wir nicht in jedem Fall einhalten können“, sagt Finanzamtschef Christof Steil. Zumal ab März auch die Rentenbezugsmitteilungen bearbeitet werden müssen – es handle sich hierbei um 600 zusätzliche Fälle fürs laufende Jahr und über einen längeren Zeitraum gesehen um 4000 zusätzliche Fälle, so Steil.
Betriebkostenabrechung
muss fristgemäß zugehen
Vermieter hat maximal zwölf Monate Zeit - inklusive Postweg
Steuern & Recht am Montag, 29. März 2010
Von Rechtsanwalt und Notar Wilhelm Lohrengel, Verden.
Hat sich der Mieter im Mietvertrag zu Vorauszahlungen auf die Betriebskosten (Heizung, Wasser, Kanalgebühren etc.) verpflichtet, was die Regel sein dürfte, hat der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB über diese Vorauszahlungen seines Mieters spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen. In seiner Entscheidung vom 21.01.2009 (VIII ZR 107/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass diese Zwölf-Monats-Frist nur dann gewahrt wird, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter reiche dagegen nicht aus.



